LAG Mecklenburg-Vorpommern - Urteil vom 21.03.2023
2 Sa 132/22
Normen:
GG Art. 19 Abs. 4; VwGO § 123;
Fundstellen:
NZA-RR 2023, 493
Vorinstanzen:
ArbG Schwerin, vom 09.08.2022 - Vorinstanzaktenzeichen 6 Ca 445/22

Grundsatz der Bestenauslese in Art. 33 Abs. 2 GGEffektiver Rechtsschutz des Bewerbers bei unberechtigter NichtberücksichtigungEilverfahren zur Fortführung eines abgebrochenen Auswahlverfahrens im öffentlichen DienstEinmonatige Frist zum Antrag auf Wiederaufnahme des abgebrochenen AuswahlverfahrensStellenbesetzungsanspruch als Primäranspruch vor etwaigem Schadensersatzanspruch (Sekundäranspruch)Rechtsschutz des Bewerbers bei rechtswidrig abgebrochenem AuswahlverfahrenEntscheidungshoheit des öffentlichen Arbeitgebers über eine StellenbesetzungGrundsatz der Bestenauslese des Art. 33 Abs. 2 GG

LAG Mecklenburg-Vorpommern, Urteil vom 21.03.2023 - Aktenzeichen 2 Sa 132/22

DRsp Nr. 2023/7090

Grundsatz der Bestenauslese in Art. 33 Abs. 2 GG Effektiver Rechtsschutz des Bewerbers bei unberechtigter Nichtberücksichtigung Eilverfahren zur Fortführung eines abgebrochenen Auswahlverfahrens im öffentlichen Dienst Einmonatige Frist zum Antrag auf Wiederaufnahme des abgebrochenen Auswahlverfahrens Stellenbesetzungsanspruch als Primäranspruch vor etwaigem Schadensersatzanspruch (Sekundäranspruch) Rechtsschutz des Bewerbers bei rechtswidrig abgebrochenem Auswahlverfahren Entscheidungshoheit des öffentlichen Arbeitgebers über eine Stellenbesetzung Grundsatz der Bestenauslese des Art. 33 Abs. 2 GG

1. Ein Anspruch auf Fortsetzung eines abgebrochenen Auswahlverfahrens kann allein im Wege eines Antrages auf Erlass einer einstweiligen Verfügung, gerichtet auf Fortführung des abgebrochenen Auswahlverfahrens, erreicht werden. Ein entsprechendes Hauptsacheverfahren ist ausgeschlossen. 2. Stellt ein Bewerber nicht innerhalb eines Monats nach Zugang der Abbruchmitteilung einen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung, darf der Dienstherr nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts und des Bundesverwaltungsgerichts (BAG, Urteil vom 12.12.2017 - 9 AZR 152/17 - Rn. 41, BVerwG, Urteil vom 03.12.2014 - 2 A 3/13 - Rn. 24, juris) darauf vertrauen, dass der Bewerber den Abbruch des Auswahlverfahrens nicht angreift, sondern sein Begehren im Rahmen einer neuen Ausschreibung verfolgt.