OLG Bremen - Urteil vom 25.01.2023
1 U 45/22
Normen:
BGB § 295; BGB § 355 Abs. 1; BGB § 355 Abs. 2; BGB § 355 Abs. 3; BGB § 356b Abs. 2; BGB § 357 Abs. 4; BGB § 357 Abs. 7; BGB § 357a Abs. 1; BGB § 357a Abs. 3; BGB § 357b Abs. 3; BGB § 358 Abs. 2; BGB § 358 Abs. 4; BGB § 492 Abs. 2; BGB § 495 Abs. 1; EGBGB Art. 247 § 3; EGBGB Art. 247 § 6; EGBGB Art. 247 § 11; ZPO § 148;
Vorinstanzen:
LG Bremen, vom 19.05.2022 - Vorinstanzaktenzeichen 2 O 1568/21

Örtliche Zuständigkeit der Gerichte für die Geltendmachung von Ansprüchen des Verbrauchers nach Widerruf eines mit einem Kaufvertrag verbundenen VerbraucherdarlehensvertragVorleistungspflicht des Verbrauchers hinsichtlich der Rückgabe des Kaufgegenstandes

OLG Bremen, Urteil vom 25.01.2023 - Aktenzeichen 1 U 45/22

DRsp Nr. 2023/2492

Örtliche Zuständigkeit der Gerichte für die Geltendmachung von Ansprüchen des Verbrauchers nach Widerruf eines mit einem Kaufvertrag verbundenen Verbraucherdarlehensvertrag Vorleistungspflicht des Verbrauchers hinsichtlich der Rückgabe des Kaufgegenstandes

1. Die Ausübung eines Widerrufsrechts in einem mit einem Kaufvertrag verbundenen Verbraucher-Darlehensvertrag ist nicht schon deswegen als rechtsmissbräuchlich anzusehen, weil der Verbraucher sich in erster Linie vom Kaufvertrag lösen möchte, für den ihm kein eigenes Widerrufsrecht zusteht, oder weil der Verbraucher den finanzierten Gegenstand ungeachtet der Erklärung des Widerrufs im verbundenen Darlehensvertrag weiternutzt. 2. Die Frage des Bestehens einer Vorleistungspflicht des Verbrauchers gegenüber seinen Ansprüchen auf Rückzahlung bis zum Widerruf erbrachter Leistungen bei der Rückabwicklung eines Verbraucher-Darlehensvertrags als verbundenem Geschäft nach den §§ 357 Abs. 4, 358 Abs. 4 S. 1 BGB bedarf keiner Vorabentscheidung durch den Europäischen Gerichtshof, wenn der Rückzahlungsanspruch jedenfalls aufgrund einer Aufrechnung des Darlehensgebers mit seinem Gegenanspruch auf Ersatz für den Wertverlust der finanzierten Ware erloschen ist.