Die sofortige Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Landgerichts Braunschweig vom 01. September 2011 wird zurückgewiesen.
Die Antragstellerin hat die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.
Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
I. Die Antragstellerin begehrt Prozesskostenhilfe für eine beabsichtigte Klage, mit der sie die Antragsgegnerin auf Leistung aus einer Unfallversicherung in Anspruch zu nehmen gedenkt.
Der Versicherungsvertrag ist am 01.09.2001 geschlossen worden. Die beiden Ereignisse, die die Klägerin jeweils als invaliditätsbegründend ansieht, datieren vom 19.09.2007 und vom 26.06.2008.
Das Landgericht hat der Antragstellerin die Bewilligung von Prozesskostenhilfe versagt, weil es die eigene örtliche Zuständigkeit für nicht gegeben hält.
II. Die zulässige sofortige Beschwerde ist nicht begründet.
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