OLG Düsseldorf - Urteil vom 29.12.2003 I-3 Wx 13/03
Normen:
BGB § 459 Abs. 1 (a.F.) § 463 Abs. 2 (a.F.) ;
Fundstellen:
OLGReport-Düsseldorf 2004, 152
Vorinstanzen:
LG Duisburg, vom 23.07.2003 - Vorinstanzaktenzeichen 10 O 151/02
Offenbarungspflichten beim Verkauf eines gebrauchten, nicht vollständig reparierten PKW mit Totalschaden
OLG Düsseldorf, Urteil vom 29.12.2003 - Aktenzeichen I-3 Wx 13/03
DRsp Nr. 2005/3805
Offenbarungspflichten beim Verkauf eines gebrauchten, nicht vollständig reparierten PKW mit Totalschaden
»Befindet sich ein gebrauchter Pkw im Zustand eines "unvollkommen reparierten wirtschaftlichen Totalschadens", so genügt der Verkäufer zur Vermeidung des Vorwurfs der Arglist seiner Offenbarungspflicht nicht dadurch, dass er den Wagen gegenüber dem Käufer im schriftlichen Kaufvertrag als "Unfallfahrzeug" bezeichnet.«
Normenkette:
BGB § 459 Abs. 1 (a.F.) § 463 Abs. 2 (a.F.) ;
Vorinstanz: LG Duisburg, vom 23.07.2003 - Vorinstanzaktenzeichen 10 O 151/02