OLG Celle - Beschluß vom 12.07.1961
8 W 137/61
Normen:
BRAGO § 52 ; ZPO § 91 ;
Fundstellen:
DAR 1962, 54

OLG Celle - Beschluß vom 12.07.1961 (8 W 137/61) - DRsp Nr. 1994/8598

OLG Celle, Beschluß vom 12.07.1961 - Aktenzeichen 8 W 137/61

DRsp Nr. 1994/8598

Auch die Zuziehung eines Verkehrsanwalts durch eine schriftgewandte Person kann in lebenswichtigen Prozessen (z.B. Unfallprozessen wegen Körperschäden) dann notwendig sein, wenn dem schwerbeschädigten Kläger die außer der schriftlichen Information seines Berufungsanwalts sonst erforderlichen Informationsreisen zu diesem Anwalt im Hinblick auf die Körperschäden nicht ohne zwingenden Grund zuzumuten sind.

Normenkette:

BRAGO § 52 ; ZPO § 91 ;

Hinweise:

Vgl. auch OLG Köln v. 20.05.1964, VersR 1965, 269 (bei zumutbaren Reisen zum Prozeßanwalt nur bis zur Höhe der durch die Informationsreise entstandenen Kosten); OLG Bremen v. 31.12.1969, NJW 1970, 1009 = VersR 1970, 747 hinsichtlich einer ausländischen Partei.

Fundstellen
DAR 1962, 54