OLG Celle - Beschluß vom 12.12.1990
2 Ss (OWi) 410/90
Normen:
BKatV § 2 ; StVG § 25 Abs. 1 S. 1;
Fundstellen:
NZV 1991, 160

OLG Celle - Beschluß vom 12.12.1990 (2 Ss (OWi) 410/90) - DRsp Nr. 1997/1106

OLG Celle, Beschluß vom 12.12.1990 - Aktenzeichen 2 Ss (OWi) 410/90

DRsp Nr. 1997/1106

Wenn nach dem Wortlaut des § 2 Abs. 1 i.V.m. Abs. 4 BKatV die Anordnung des Fahrverbotes nur "in der Regel" in Betracht kommt, hat sich das erkennende Gericht mit der Möglichkeit der Abweichung im konkreten Fall zu Gunsten des Betroffenen zu befassen. Daß durch die Prüfung des Fahrverbots auf ihre Erforderlichkeit die "Regel" relativiert wird, entspricht der zurückhaltenden Formulierung des Verordnungsgebers, das Fahrverbot komme i.d.R. "in Betracht". Zudem spielen in der gerichtlichen Praxis die Wiederholungstäter, bei denen die Notwendigkeit eines Fahrverbotes statt einer Erhöhung der Geldbuße nahe liegt, eine erhebliche Rolle.

Normenkette:

BKatV § 2 ; StVG § 25 Abs. 1 S. 1;
Fundstellen
NZV 1991, 160