OLG Celle - Beschluß vom 15.11.1972
2 Ws 267/72
Normen:
StPO §§ 36, 44 ;
Fundstellen:
VRS 44, 344

OLG Celle - Beschluß vom 15.11.1972 (2 Ws 267/72) - DRsp Nr. 1994/8562

OLG Celle, Beschluß vom 15.11.1972 - Aktenzeichen 2 Ws 267/72

DRsp Nr. 1994/8562

Die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Rechtsmitteleinlegungsfrist ist jedenfalls dann gerechtfertigt, wenn der Betroffene aus Unachtsamkeit die Rechtsmittelschrift an die Staatsanwaltschaft, die die Zustellung der angefochtenen Entscheidung gem. § 36 StPO veranlaßt hat und als Absender in Erscheinung getreten ist, richtet und sie dort so zeitig eingeht, daß sie bei ordnungsgemäßem Geschäftsgang innerhalb der Frist an das zuständige Gericht gelangt sein könnte.

Normenkette:

StPO §§ 36, 44 ;
Fundstellen
VRS 44, 344