OLG Celle - Urteil vom 07.12.1988 (9 U 264/87) - DRsp Nr. 1994/8404
OLG Celle, Urteil vom 07.12.1988 - Aktenzeichen 9 U 264/87
DRsp Nr. 1994/8404
Eine Straßenkreuzung stellt allein keine gefährliche Fahrbahnstelle dar, die eine Streupflicht begründet. Es müssen vielmehr Umstände hinzutreten, die eine schwer beherrschbare Glättebildung nahelegen oder die es dem Kraftfahrer nennenswert erschwert, sich auf die Glätte im Kreuzungs- oder Einmündungsbereich einzustellen.