OLG Celle - Urteil vom 12.12.1991
5 U 120/90
Normen:
BGB § 847 ;
Fundstellen:
DfS Nr. 1994/29
Vorinstanzen:
LG Stade, vom 03.05.1990 - Vorinstanzaktenzeichen 4 O 19/89

OLG Celle - Urteil vom 12.12.1991 (5 U 120/90) - DRsp Nr. 1996/639

OLG Celle, Urteil vom 12.12.1991 - Aktenzeichen 5 U 120/90

DRsp Nr. 1996/639

DM 65000, - für Hausfrau und Nebenerwerbslandwirtin aus Unfall wegen Schädelhirntrauma I. Grades mit Verlust des linken Auges und des Geruchssinns links, körperferner Speichenbruch links sowie Innenknöchelbruch links. 37 Tage stationärer Aufenthalt, weitere ca. 7 Monate andauernde Behandlung. Die Brüche sind im wesentlichen folgenlos ausgeheilt bei minimaler Einschränkung der Beweglichkeit des linken Handgelenks und leichter Bewegungseinschränkung des oberen Sprunggelenks. Im Bereich der linken Gesichtshälfte ist Narbenbildung vorhanden. Der Verlust des linken Auges führt zu Gesichtsfeldeinschränkungen mit unzureichender Anpassungsfähigkeit an das einäugige Sehen. Schmerzen im Gesicht mit erhöhtem vegetativen Erregungszustand. Dauer-MdE 50 %. Die bisher ausgeübte Tätigkeit als Hausfrau und Nebenerwerbslandwirtin kann in eingeschränktem Umfange fortgeführt werden. Massives Fehlverhalten unter Alkohol (2, 95 o/oo) auf schädigender Seite. Dieses massive Fehlverhalten hat sich psychisch auf die Verarbeitung des Unfallereignisses ausgewirkt, und fand Berücksichtigung im Rahmen der Schmerzensgeldbemessung. Die Geschädigte ist in ihrer Lebensführung eingeschränkt; jedoch nicht gezwungen, zu grundsätzlichen Umstellungen des beruflichen und privaten Lebens. Die Narbenbildung im linken Gesicht ist nicht besonders gravierend.