OLG Dresden - Urteil vom 10.12.2004
1 U 1399/04
Vorinstanzen:
LG Görlitz, vom 25.04.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 4 O 108/04

OLG Dresden - Urteil vom 10.12.2004 (1 U 1399/04) - DRsp Nr. 2011/8077

OLG Dresden, Urteil vom 10.12.2004 - Aktenzeichen 1 U 1399/04

DRsp Nr. 2011/8077

I. Auf die Berufung des Klägers unter ihrer Zurückweisung im Übrigen wird das Urteil des Landgerichts Görlitz vom 25.06.2004 (Az: 4 O 108/04) abgeändert und wie folgt neu gefasst:

1. Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an den Kläger ein Schmerzensgeld i.H.v. 6.000,00 Euro nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 15.07.2003 zu zahlen.

2. Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an den Kläger 144,50 Euro nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 17.03.2004 zu zahlen.

3. Es wird festgestellt, dass die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet sind, dem Kläger den materiellen und immateriellen Schaden, der ihm aus dem Verkehrsunfall vom 09.05.2003 in H__. auf der __. Straße noch entstehen wird, zu ersetzen, soweit dieser nicht auf einen Sozialversicherungsträger übergegangen ist.

4. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

II. Von den Kosten des Rechtsstreites in erster und zweiter Instanz tragen der Kläger 17 % und die Beklagten als Gesamtschuldner 83 %.

III. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

IV. Die Revision wird nicht zugelassen.

V. Der Streitwert des Verfahrens in erster und zweiter Instanz wird auf 8.644,50 Euro festgesetzt.

Tatbestand:

Von der Darstellung der tatsächlichen Feststellungen wird gemäß § 540 Abs. 2 ZPO abgesehen.

Entscheidungsgründe: