OLG Düsseldorf vom 08.01.1953
1 U 307/50
Normen:
BGB §§ 249, 252 Abs. 2, 254 Abs. 2 ;
Fundstellen:
ES Kfz-Schaden F/1
VRS 5, 572

OLG Düsseldorf - 08.01.1953 (1 U 307/50) - DRsp Nr. 1994/1931

OLG Düsseldorf, vom 08.01.1953 - Aktenzeichen 1 U 307/50

DRsp Nr. 1994/1931

Ersatzfähiger Verdienstausfall nach unfallbedingter Beschädigung und reparaturbedingtem Ausfall eines gewerblich genutzten Kraftfahrzeugs (hier: Lkw): Die Gesichtspunkte des Kausalzusammenhangs und der Schadensgeringhaltungspflicht stehen dem Ersatzanspruch eines Geschädigten, der - wie dem Schädiger bekannt ist - wegen wirtschaftlicher Schwierigkeiten die Fahrzeugreparatur nicht finanzieren kann, nicht entgegen.

Normenkette:

BGB §§ 249, 252 Abs. 2, 254 Abs. 2 ;

Die Ersatzpflicht umfaßt auch den Verdienstausfall des Kl., der durch die Beschädigung des Lkw entstanden ist. Ohne den Unfall hätte der Kl. einen Nettoverdienst von arbeitstäglich 30, - DM gehabt.