OLG Düsseldorf vom 14.12.1998
1 U 44/98
Normen:
BGB §§ 847, 831, 823 ;
Fundstellen:
SP 1999, 116

OLG Düsseldorf - 14.12.1998 (1 U 44/98) - DRsp Nr. 1999/9916

OLG Düsseldorf, vom 14.12.1998 - Aktenzeichen 1 U 44/98

DRsp Nr. 1999/9916

1. Die Haftung des Geschäftsherrn entfällt nicht schon dadurch, daß der Gehilfe bei der Schädigung ohne eigenes Verschulden gehandelt hat. 2. Geht es um Schäden aus Verkehrsunfällen, so kann der Geschäftsherr sich entlasten, wenn er verkehrsrichtiges Verhalten des Gehilfen nachweist. Denn besser als verkehrsrichtig hätte sich auch ein optimal ausgewählter und überwachter Gehilfe nicht verhalten können.

Normenkette:

BGB §§ 847, 831, 823 ;
Fundstellen
SP 1999, 116