OLG Düsseldorf vom 28.12.1992
5 Ss 363/90 - 146/90 I
Normen:
StGB § 222; StVO § 9 Abs. 5, 3 Abs. 2a;
Fundstellen:
NZV 1993, 198
VRS 84, 468

OLG Düsseldorf - 28.12.1992 (5 Ss 363/90 - 146/90 I) - DRsp Nr. 1993/1680

OLG Düsseldorf, vom 28.12.1992 - Aktenzeichen 5 Ss 363/90 - 146/90 I

DRsp Nr. 1993/1680

»1. Durch die in § 9 Abs. 5 StVO dem in ein Grundstück abbiegenden Fahrzeugführer auferlegte erhöhte Sorgfaltspflicht sollen nur diejenigen Verkehrsteilnehmer im Folge- und Gegenverkehr, nicht aber diejenigen geschützt werden, die sich auf oder neben dem Grundstück befinden.« 2. Die erhöhte Sorgfaltspflicht des Fahrzeugführers gegenüber Kindern (§ 3 Abs. 2 a StVO) setzt voraus, daß er diese wahrgenommen hat oder bei der von ihm zu fordernden Sorgfalt hätte sehen können und daß ein verkehrswidriges bzw. unsicheres Verhalten des Kindes erkennbar war bzw. aufgrund besonderer Umstände in Betracht gezogen werden mußte. Zur Begründung eines Verstoßes gegen § 3 Abs. 2 a StVO sind daher Feststellungen erforderlich, wo das Kind sich im Zeitpunkt des frühestmöglichen Erkennens durch den Fahrzeugführer befand wie es sich danach im einzelnen verhalten hat.

Normenkette:

StGB § 222; StVO § 9 Abs. 5, 3 Abs. 2a;

»Das AG hat den Angekl. wegen fahrlässiger Tötung zu einer Geldstrafe von 90 Tagessätzen zu je 60,-- DM verurteilt. Seine Berufung hat die Strafkammer durch das angefochtene Urteil verworfen. Die hiergegen gerichtete Revision des Angekl., der die Verletzung sachlichen Rechts rügt hat Erfolg und führt zu seinem Freispruch von dem gegen ihn erhobenen Vorwurf.

I.

1. Die Strafkammer hat festgestellt: