OLG Düsseldorf vom 30.10.1969
12 U 121/68
Normen:
BGB § 249 ;
Fundstellen:
DRsp I(123)138c
ES Kfz-Schaden B-2/2
VersR 1970, 187

OLG Düsseldorf - 30.10.1969 (12 U 121/68) - DRsp Nr. 1994/1926

OLG Düsseldorf, vom 30.10.1969 - Aktenzeichen 12 U 121/68

DRsp Nr. 1994/1926

Zu den beim Kfz-Totalschaden ersatzfähigen Nebenkosten kann auch die sogenannte purchase tax gehören, die ein betroffener Ausländer bei der Ersatzwagenbeschaffung im Ausland zahlen muß.

Normenkette:

BGB § 249 ;

Der Kl. ist berechtigt, den Fahrzeugschaden auf Totalschadenbasis abzurechnen, er hat mit dem Weiterverkauf des unfallbeschädigten Pkw seine Schadensminderungspflicht (§ 254 BGB) nicht verletzt. ...

(Ihm) ist ... Schaden (...) dadurch entstanden, daß er bei der Anschaffung eines Ersatzfahrzeuges purchase tax bezahlen mußte. Der Kl. hat sich im August 1963 in England einen gebrauchten »Jaguar« zum Preis von 650 Pfund gekauft. In diesem Kaufpreis waren Steuern enthalten, die die Voreigentümer beim Kauf hatten bezahlen müssen. Ausweislich der vom Kl. überreichten Bescheinigungen der englischen Jaguar-Vertretung und der Automobil Association in London ist in England vom Käufer eines fabrikneuen Fahrzeuges eine »Einphasenumsatzsteuer« (purchase tax) zu bezahlen, und zwar in der Form, daß sie vom Händler zusätzlich zum Kaufpreis erhoben und an das Finanzamt abgeführt wird. Daß die vom Ersterwerber bezahlte Steuer die Höhe des Weiterverkaufspreises mitbestimmt, liegt nahe und ist in den genannten Schreiben ebenfalls bestätigt worden.