OLG Düsseldorf - Beschluß vom 02.12.1982
5 Ss (OWi) 485/82 - 379/82 I
Normen:
StVO § 12 Abs. 3 Nr. 2, § 41 Abs. 3 Nr. 7, § 42 Abs. 2 (Zeichen 314);
Fundstellen:
VRS 64, 300

OLG Düsseldorf - Beschluß vom 02.12.1982 (5 Ss (OWi) 485/82 - 379/82 I) - DRsp Nr. 1994/9277

OLG Düsseldorf, Beschluß vom 02.12.1982 - Aktenzeichen 5 Ss (OWi) 485/82 - 379/82 I

DRsp Nr. 1994/9277

1. Auf einem Parkplatz gelten die Bestimmungen der Straßenverkehrsordnung nur dann, wenn es sich um eine öffentliche Verkehrsfläche handelt. Das ist nicht der Fall, wenn der Verfügungsberechtigte ausdrücklich oder erkennbar nur solchen Personen Zutritt dorthin gestatten will, die in enger persönlicher Beziehung zu ihm entweder schon vor Gebrauch des Platzes stehen oder gerade anläßlich dieses Gebrauchs in solche Beziehungen zu ihm treten. 2. Wird die Benutzung gekennzeichneter Parkflächen nur dadurch verhindert, daß vor und hinter dem außerhalb dieser Parkflächen abgestellte Pkw des Betroffenen weitere Fahrzeuge abgestellt werden, so verstößt der Betroffene nicht gegen § 12 Abs. 3 Nr. 2 StVO.