OLG Düsseldorf - Beschluß vom 08.12.1998
5 Ss 383/98 - 98/98 I
Normen:
JGG § 68 Nr. 1, § 76 ; StPO § 140 Abs. 1 Nr. 2, § 338 Nr. 5 ;
Fundstellen:
NStZ 1999, 211
StV 1999, 653

OLG Düsseldorf - Beschluß vom 08.12.1998 (5 Ss 383/98 - 98/98 I) - DRsp Nr. 1999/2753

OLG Düsseldorf, Beschluß vom 08.12.1998 - Aktenzeichen 5 Ss 383/98 - 98/98 I

DRsp Nr. 1999/2753

»Auch im vereinfachten Jugendverfahren ist die Mitwirkung eines Verteidigers notwendig, wenn dem Angeklagten ein Verbrechen zur Last gelegt wird.«

Normenkette:

JGG § 68 Nr. 1, § 76 ; StPO § 140 Abs. 1 Nr. 2, § 338 Nr. 5 ;

Gründe:

I.

Das Amtsgericht - Jugendgericht - hat die Angeklagte durch das angefochtene Urteil wegen gemeinschaftlichen Raubes, Verbrechen gem. §§ 249, 25 Abs. 2 StGB, verwarnt und ihr auferlegt, binnen drei Monaten 100 Arbeitsstunden nach Weisung des Jugendamtes abzuleisten,. Das Jugendgericht hat im vereinfachten Jugendverfahren gemäß §§ 76 - 78 JGG entschieden. In der Hauptverhandlung war die Angeklagte, die den Vorwurf bestritten hat, nicht durch einen Wahlverteidiger vertreten und das Gericht hatte ihr auch keinen Pflichtverteidiger bestellt.

Gegen das Urteil des Jugendgerichts wendet sich die Angeklagte mit ihrer Revision, mit der sie die Verletzung formellen und materiellen Rechts rügt.

II.

Das Rechtsmittel hat mit der Verfahrensrüge gemäß § 338 Nr. 5 StPO Erfolg, weil die Hauptverhandlung in Abwesenheit einer Person, deren Anwesenheit das Gesetz vorschreibt, nämlich eines Verteidigers, stattgefunden hat.