I. Das Amtsgericht hat gegen den Betroffenen wegen eines fahrlässig begangenen Rotlichtverstoßes - "fahrlässiger Zuwiderhandlung gegen §§ 24 StVG, 37 , 49Abs. 2 " - eine Geldbuße von 250,00 DM festgesetzt. Der Senat hat die auf die Rüge formellen und sachlichen Rechts gestützte Rechtsbeschwerde zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung zugelassen. Sie führt zu der von dem Beschwerdeführer hilfsweise erstrebten Herabsetzung der Geldbuße auf 100,00 DM. Im übrigen ist sie unbegründet.
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