OLG Düsseldorf - Beschluß vom 10.12.1998
5 Ss (OWi) 373/98 - (OWi) 151/98 I
Normen:
StVO § 37 ; BKatV § 2 Abs. 1 S. 1 Nr. 4 ; BKat Nr. 34, 34.2;
Fundstellen:
DAR 1999, 176
VRS 96, 294

OLG Düsseldorf - Beschluß vom 10.12.1998 (5 Ss (OWi) 373/98 - (OWi) 151/98 I) - DRsp Nr. 1999/4142

OLG Düsseldorf, Beschluß vom 10.12.1998 - Aktenzeichen 5 Ss (OWi) 373/98 - (OWi) 151/98 I

DRsp Nr. 1999/4142

»Nimmt der Tatrichter keinen sog. qualifizierten Rotlichtverstoß im Sinne der Nr. 34.2 BKat an, so scheidet nicht nur die Anordnung eines (Regel-)Fahrverbots aus, sondern es entfällt auch die Festsetzung der im Fall der Nr. 34.2 BKat vorgesehenen erhöhten Geldbuße. Es hat vielmehr, sofern keine sonstigen Gründe für eine Erhöhung vorliegen, bei der in Nr. 34 BKat bestimmten Regelgeldbuße von 100 DM zu verbleiben.«

Normenkette:

StVO § 37 ; BKatV § 2 Abs. 1 S. 1 Nr. 4 ; BKat Nr. 34, 34.2;

Gründe:

I. Das Amtsgericht hat gegen den Betroffenen wegen eines fahrlässig begangenen Rotlichtverstoßes - "fahrlässiger Zuwiderhandlung gegen §§ 24 StVG, 37 , 49Abs. 2 " - eine Geldbuße von 250,00 DM festgesetzt. Der Senat hat die auf die Rüge formellen und sachlichen Rechts gestützte Rechtsbeschwerde zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung zugelassen. Sie führt zu der von dem Beschwerdeführer hilfsweise erstrebten Herabsetzung der Geldbuße auf 100,00 DM. Im übrigen ist sie unbegründet.