OLG Düsseldorf - Beschluß vom 14.12.1992
2 Ws 508/92
Normen:
StPO § 359 Nr. 5 ;
Fundstellen:
NStZ 1993, 504

OLG Düsseldorf - Beschluß vom 14.12.1992 (2 Ws 508/92) - DRsp Nr. 1994/8840

OLG Düsseldorf, Beschluß vom 14.12.1992 - Aktenzeichen 2 Ws 508/92

DRsp Nr. 1994/8840

1. Werden im Wiederaufnahmeantrag neue Tatsachen oder Beweismittel benannt, so ist deren Eignung, die Beweiswürdigung der angegriffenen Entscheidung zu erschüttern, darzulegen. 2. Ist die Benennung dem Verurteilten bereits in der Hauptverhandlung bekannter Beweismittel dort unterblieben, so sind die Gründe dafür darzulegen.

Normenkette:

StPO § 359 Nr. 5 ;
Fundstellen
NStZ 1993, 504