OLG Düsseldorf - Beschluß vom 14.12.1995
5 Ss (OWi) 424/95 - (OWi) 191/95 I
Normen:
StPO § 261, § 267 Abs. 1 ; StVO § 41 Abs. 2 Nr. 7 ;
Fundstellen:
DAR 1996, 153
VRS 91, 184
VerkMitt 1996, 55

OLG Düsseldorf - Beschluß vom 14.12.1995 (5 Ss (OWi) 424/95 - (OWi) 191/95 I) - DRsp Nr. 1996/4805

OLG Düsseldorf, Beschluß vom 14.12.1995 - Aktenzeichen 5 Ss (OWi) 424/95 - (OWi) 191/95 I

DRsp Nr. 1996/4805

»Allein die in den Urteilsgründen enthaltene Erwägung, daß "das zur Geschwindigkeitsmessung eingesetzte Lasergerät Laveg 3214 bis zum 31.12.1995 geeicht ist und deshalb von einer ordnungsgemäßen Messung ausgegangen werden muß", belegt nicht, daß der Tatrichter aufgrund einwandfreier Beweiswürdigung zu der Überzeugung gelangt ist, der Betroffene, der dies in Abrede stellt, habe die ihm vorgeworfene Geschwindigkeitsüberschreitung begangen.«

Normenkette:

StPO § 261, § 267 Abs. 1 ; StVO § 41 Abs. 2 Nr. 7 ;

Gründe:

Das Amtsgericht hat gegen den Betroffenen wegen einer Zuwiderhandlung gegen "§§ 41 Abs. 2, 49 StVO " eine Geldbuße von 200,-- DM festgesetzt und ihm für die Dauer eines Monats untersagt, Kraftfahrzeuge im öffentlichen Straßenverkehr zu führen. Hiergegen richtet sich die Rechtsbeschwerde des Betroffenen, der die Verletzung formellen Rechts rügt und die Beweiswürdigung des Amtsgerichts beanstandet.

Das Rechtsmittel hat auf die Sachrüge, die in der Beanstandung der Beweiswürdigung durch das Amtsgericht enthalten ist, Erfolg. Eines Eingehens auf die Verfahrensrüge - Verletzung der gerichtlichen Aufklärungspflicht - bedarf es daher nicht.

I.

1.

Das Amtsgericht hat festgestellt: