OLG Düsseldorf - Beschluß vom 19.12.1989
2 Ss (OWi) 442/89 - (OWi) 86/89 III
Normen:
OWiG § 74 Abs. 2 ;
Fundstellen:
NZV 1990, 324

OLG Düsseldorf - Beschluß vom 19.12.1989 (2 Ss (OWi) 442/89 - (OWi) 86/89 III) - DRsp Nr. 1997/1140

OLG Düsseldorf, Beschluß vom 19.12.1989 - Aktenzeichen 2 Ss (OWi) 442/89 - (OWi) 86/89 III

DRsp Nr. 1997/1140

Die Begründung des Urteils im Fall der Einspruchsverwerfung muß klar ersichtlich machen, ob sich das Gericht der Wahlmöglichkeiten des § 74 Abs. 2 OWiG bewußt gewesen ist. Eine formularmäßige Begründung ist rechtsfehlerhaft. Soweit dem Gericht bekannt ist, daß der Betroffene an der Terminswahrnehmung gehindert und gegebenenfalls als entschuldigt anzusehen ist, muß sich die Entscheidung mit Einwendungen und Bedenken gegen die Verwerfung des Einspruchs ausdrücklich auseinandersetzen. Dies gilt unabhängig davon, auf welche Art und Weise das Gericht Kenntnis von der Verbindung des Betroffenen und möglichen Entschuldigungsgründen erhalten hat.

Normenkette:

OWiG § 74 Abs. 2 ;
Fundstellen
NZV 1990, 324