OLG Düsseldorf - Beschluß vom 22.12.1994
5 Ss (OWi) 411/94 - (OWi) 211/94 I
Normen:
OWiG § 16 ; StVO § 3 Abs. 3 Nr. 1 ;
Fundstellen:
DAR 1995, 168
VRS 88, 454
wistra 1995, 159

OLG Düsseldorf - Beschluß vom 22.12.1994 (5 Ss (OWi) 411/94 - (OWi) 211/94 I) - DRsp Nr. 1995/3563

OLG Düsseldorf, Beschluß vom 22.12.1994 - Aktenzeichen 5 Ss (OWi) 411/94 - (OWi) 211/94 I

DRsp Nr. 1995/3563

»Die Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit durch den Taxifahrer, der eine schwangere Frau in das Krankenhaus befördert und wegen einsetzender Wehen um deren Leben und Gesundheit fürchtet, kann wegen Notstands im Sinne des § 16 OWiG gerechtfertigt sein.«

Normenkette:

OWiG § 16 ; StVO § 3 Abs. 3 Nr. 1 ;

Gründe:

Das Amtsgericht hat gegen den Betroffenen wegen einer vorsätzlichen Zuwiderhandlung gegen § 3 Abs. 3 Nr. 1 StVO gemäß §§ 49 Abs. 1 Nr. 3 StVO, 24 StVG eine Geldbuße von 160,-- DM festgesetzt und ihm für die Dauer eines Monats untersagt, Kraftfahrzeuge im Straßenverkehr zu führen. Die hiergegen gerichtete Rechtsbeschwerde des Betroffenen, der die Verletzung formellen und materiellen Rechts rügt, hat Erfolg.

Die Verfahrensrüge ist nicht näher ausgeführt und schon deshalb unbeachtlich (§§ 79 Abs. 3 Satz 1 OWIG, 344 Abs. 2 Satz 2 StPO). Jedoch greift die Sachrüge durch.