OLG Düsseldorf - Urteil vom 01.12.1988 (18 U 145/88) - DRsp Nr. 1994/9077
OLG Düsseldorf, Urteil vom 01.12.1988 - Aktenzeichen 18 U 145/88
DRsp Nr. 1994/9077
Der Träger der Straßenbaulast verletzt in der Regel seine Verkehrssicherungspflicht nicht, wenn er Straßenbäume an einer breiten innerstädtischen Straße in 3,60 m Höhe in den Fahrbahnbereich ragen läßt. Es ist Sache der Fahrer höherer Fahrzeuge, sich hierauf einzurichten.