OLG Düsseldorf - Urteil vom 08.12.1988
18 U 221/88
Normen:
BGB §§ 839, 840 ; GG Art. 34 ; NWOBG §§ 39, 40; StVO § 29 Abs. 3 ; VVG § 67 ;
Fundstellen:
VersR 1989, 185

OLG Düsseldorf - Urteil vom 08.12.1988 (18 U 221/88) - DRsp Nr. 1994/9075

OLG Düsseldorf, Urteil vom 08.12.1988 - Aktenzeichen 18 U 221/88

DRsp Nr. 1994/9075

1. Wird bei einem von der Polizei begleiteten Schwertransport eine Brücke beschädigt und ersetzt der Haftpflichtversicherer des Schwertransportunternehmers dem Eigentümer der Brücke den Schaden, so hat er gegen das Land nur dann einen Ausgleichsanspruch, wenn ein Polizeibeamter seine dem Eigentümer der Brücke gegenüber obliegende Amtspflicht vorsätzlich verletzt hat. 2. Eine vorsätzliche Pflichtverletzung ist nicht allein deswegen anzunehmen, weil ein Polizeibeamter aus von ihm angenommenen verkehrstechnischen Gründen eine Abweichung von der in der nach § 29 Abs. 3 StVO erteilten Erlaubnis vorgeschriebenen Route angeordnet hat.

Normenkette:

BGB §§ 839, 840 ; GG Art. 34 ; NWOBG §§ 39, 40; StVO § 29 Abs. 3 ; VVG § 67 ;
Fundstellen
VersR 1989, 185