OLG Düsseldorf - Urteil vom 13.04.1970 (22 U 13/70) - DRsp Nr. 1994/9513
OLG Düsseldorf, Urteil vom 13.04.1970 - Aktenzeichen 22 U 13/70
DRsp Nr. 1994/9513
1. Der Käufer eines neuen Kraftfahrzeugs eines bestimmten Typs kann damit rechnen, daß dieses Fahrzeug mit den neuesten technischen Veränderungen, die dieser Fahrzeugtyp im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses aufweist, ausgestattet ist. 2. Wird dem Käufer statt dessen ein Fahrzeug der Vorserie ohne die neuesten technischen Veränderungen ausgeliefert, dann ist das Fahrzeug fehlerhaft im Sinne der §§ 459, 463BGB. Der Verkäufer ist dem Käufer gegenüber in diesem Falle gemäß §§ 459 ff BGB gewährleistungspflichtig.