OLG Düsseldorf - Urteil vom 15.12.1992
4 U 83/92
Normen:
AKB § 7 I Abs. 2 S. 3, § 7 V Abs. 4 ; VVG § 6 Abs. 3 ;
Fundstellen:
r+s 1993, 46

OLG Düsseldorf - Urteil vom 15.12.1992 (4 U 83/92) - DRsp Nr. 1994/8839

OLG Düsseldorf, Urteil vom 15.12.1992 - Aktenzeichen 4 U 83/92

DRsp Nr. 1994/8839

Dem Versicherungsnehmer, der bei Entwendung des versicherten Pkw im Formular des Versicherers "zur Wertermittlung" die Frage "Unfallfrei" bejaht und zu dem Hinweis "falls Vorschäden, Art. und Umfang (Rechnung beifügen)" keine Angaben gemacht hat, obwohl der Pkw einen Unfallschaden erlitten hatte, steht ein Anspruch auf die Versicherungsleistung wegen vorsätzlicher und in erheblichem Maße schuldhafter Verletzung der Aufklärungsobliegenheit des 7 I Abs. 2 S. 3 AKB und wegen der Bedeutung der Kenntnis des Vorschadens für die Ermittlung der Höhe der Versicherungsleistung nicht zu, - wenn der Versicherungsnehmer den Vorschaden bei Anzeige des Kfz-Diebstahls bei der Polizei angegeben hat, - wenn der Vorschaden erheblich war (mehr als 1/5 des Kaufpreises des Kfz) und nur unfachmännisch bzw. unvollständig repariert worden ist und