OLG Düsseldorf - Urteil vom 17.12.1998
8 U 73/98
Fundstellen:
OLGReport-Düsseldorf 1999, 335
Vorinstanzen:
LG Mönchengladbach, vom 12.02.1998 - Vorinstanzaktenzeichen 10 O 757/96

OLG Düsseldorf - Urteil vom 17.12.1998 (8 U 73/98) - DRsp Nr. 2011/8014

OLG Düsseldorf, Urteil vom 17.12.1998 - Aktenzeichen 8 U 73/98

DRsp Nr. 2011/8014

1. Unterschreibt ein angestellter Pathologe ein Gutachten des Instituts, in dem er beschäftigt ist, spricht eine Vermutung dafür, daß er den histologischen Befund persönlich erhoben und den Bericht selbst verfaßt hat. 2. Teilt ein Pathologe dem Internisten, der ihm Gewebeproben aus der Magenschleimhaut eines Patienten zur Begutachtung übersandt hat, aufgrund einer Fehleinschätzung zu Unrecht mit, in mehreren Partikeln sei ein Adenocarcinom nachgewiesen, ist eine sofortige totale Gastrektomie indiziert; der Pathologe kann sich nicht darauf berufen, sein objektiv unrichtiger Befund hätte vor der operativen Magenentfernung nochmals überprüft werden müssen.

Die Berufung des Beklagten gegen das am 12. Februar 1998 verkündete Teilurteil der 10. Zivilkammer -- Einzelrichter -- des Landgerichts Mönchengladbach wird zurückgewiesen.

Im Anschluß an die von den Parteien übereinstimmend erklärte Erledigung des in der ersten Instanz verbliebenen Teils des Rechtsstreits wird über die Kosten insgesamt wie folgt entschieden:

Der Kläger trägt von seinen in der ersten Instanz entstandenen außergerichtlichen Auslagen 1/4; ihm werden darüber hinaus 1/6 der in der ersten Instanz entstandenen Gerichtskosten auferlegt.

Die weiteren Kosten des ersten Rechtszuges und die Kosten des Berufungsverfahrens trägt der Beklagte.