OLG Frankfurt/Main - Beschluß vom 18.10.1971
3 Ws (B) 83/71 OWiG
Normen:
StVO § 37 ;
Fundstellen:
DAR 1972, 83

OLG Frankfurt/Main - Beschluß vom 18.10.1971 (3 Ws (B) 83/71 OWiG) - DRsp Nr. 1994/9991

OLG Frankfurt/Main, Beschluß vom 18.10.1971 - Aktenzeichen 3 Ws (B) 83/71 OWiG

DRsp Nr. 1994/9991

1. Der Kraftfahrer ist beim Wechsel von "Grün" auf "Gelb" grundsätzlich nur dann verpflichtet anzuhalten, wenn ihm dies vor dem Kreuzungsbereich noch möglich ist, ohne eine Gefahrbremsung (Blockierspur) vorzunehmen. 2. Ist er hierzu nicht in der Lage, so darf er nicht innerhalb des Kreuzungsbereichs anhalten, sondern muß die Kreuzung unter besonderer Beachtung des Querverkehrs selbst dann noch durch zügiges Weiterfahren frei machen, wenn die Ampel inzwischen auf "Rot" umgeschaltet hat. 3. Im übrigen gilt das Gebot anzuhalten unabhängig davon, ob ein nachfolgender Kraftfahrer hierdurch gefährdet würde, da es diesem obliegt, sich entsprechend einzurichten. 4. Rechtsfehlerhaft ist die Auffassung, der Kraftfahrer sei auch dann noch verpflichtet anzuhalten, wenn er hierbei die Ampelanlage um mehr als 10 m überfahren hätte.

Normenkette:

StVO § 37 ;

Hinweise: