OLG Frankfurt/Main - Beschluß vom 21.12.1994
2 Ws (B) 814/94 OWiG
Normen:
OWiG § 73 Abs. 2, § 74 Abs. 2 ;
Fundstellen:
ZfS 1995, 153

OLG Frankfurt/Main - Beschluß vom 21.12.1994 (2 Ws (B) 814/94 OWiG) - DRsp Nr. 1995/9730

OLG Frankfurt/Main, Beschluß vom 21.12.1994 - Aktenzeichen 2 Ws (B) 814/94 OWiG

DRsp Nr. 1995/9730

1. Der Betroffene ist zur Teilnahme an der Hauptverhandlung über seinen Einspruch gegen einen Bußgeldbescheid trotz Anordnung seines persönlichen Erscheinens nicht verpflichtet, wenn die Anordnung grob ermessensfehlerhaft und daher rechtsmißbräuchlich ist. 2. Die Entscheidung über die Anordnung des persönlichen Erscheinens steht nicht im freien Ermessen des Gerichts, sondern ist an das Erfordernis gebunden, daß diese Maßnahme zur Sachaufklärung nötig ist. Das persönliche Erscheinen des Betroffenen ist zur Sachaufklärung nicht geboten, wenn der Betroffene hinsichtlich des Vorwurfs der Geschwindigkeitsüberschreitung seine Fahrereigenschaft eingeräumt und mitgeteilt hat, daß er in der Hauptverhandlung keine Aussage zur Sache machen werde.