OLG Frankfurt/Main - Beschluß vom 22.12.1982 (3 Ss 589/82) - DRsp Nr. 1994/9867
OLG Frankfurt/Main, Beschluß vom 22.12.1982 - Aktenzeichen 3 Ss 589/82
DRsp Nr. 1994/9867
Ein Unfallbeteiligter hat nach Verlassen der Unfallstelle von dem bisher unbekannten Fremdschaden nur dann mit bedingtem Vorsatz Kenntnis genommen, wenn er neue Umstände erfährt, die in Verbindung mit den ihm schon bekannten Tatsachen nunmehr die Annahme aufdrängen müssen, daß durch den Unfall doch ein nicht ganz belangloser Fremdschaden entstanden sein kann.