Ein gem. § 41 III Nr. 7 StVO markierte Stellfläche, die mit dem Zusatz "Arzt" versehen ist, begründet keine Parkeinschränkung. Die Beschränkung des durch Zeichen 315 erlaubten Parkens auf dem Gehweg kann nur durch ein Zusatzschild gem. § 42 IV Nr. 3 StVO erfolgen.
Normenkette:
StVO § 12 Abs. 3 Nr. 8 lit c, 41 Abs. 3 Nr. 7, 42 Abs. 4 (Zeichen 315);