OLG Frankfurt/Main - Urteil vom 10.12.1985
14 U 239/84
Normen:
StVO § 44 Abs. 1 Satz 1;
Fundstellen:
VersR 1986, 451

OLG Frankfurt/Main - Urteil vom 10.12.1985 (14 U 239/84) - DRsp Nr. 1994/9787

OLG Frankfurt/Main, Urteil vom 10.12.1985 - Aktenzeichen 14 U 239/84

DRsp Nr. 1994/9787

1. In Verfahren vor den Zivilgerichten wegen Verletzung einer allgemeinen Verkehrssicherungspflicht hinsichtlich des Zustandes einer öffentlichen Straße wird das Land Hessen durch den Hessischen Ministerpräsidenten und dieser durch den Hessischen Minister für Wirtschaft und Technik vertreten und durch das Hessische Landesamt für Straßenbau endvertreten. 2. Im Land Hessen ist zuständige Verwaltungsbehörde i.S. von § 44 Abs. 1 S. 1 StVO als Straßenverkehrsbehörde für Straßen in kreisangehörigen Gemeinden mit mehr als 7500 Einwohnern der Bürgermeister. Gegenüber Amtshaftungsansprüchen, die auf eine Verletzung der dem Bürgermeister obliegenden Straßenverkehrsregelungspflicht gestützt sind, ist die Gemeinde und nicht das Land passivlegitimiert. 3. Dagegen ist Straßenverkehrsbehörde in kreisangehörigen Gemeinden mit weniger als 7500 Einwohnern der Landrat. Verletzt der Landrat die ihm in solchen Gemeinden obliegende Straßenverkehrsregelungspflicht, ist das Land und nicht die Gemeinde die gegenüber Amtshaftungsansprüchen passivlegitimierte Körperschaft. 4. In Hessen haftet das Land wegen Verletzung der allgemeinen Verkehrssicherungspflicht im Hinblick auf den gefährlichen Zustand einer Kreisstraße im Bereich einer Ortschaft mit weniger als 3000 Einwohnern.

Normenkette:

StVO § 44 Abs. 1 Satz 1;
Fundstellen
VersR 1986, 451