OLG Frankfurt/Main - Urteil vom 10.12.2001
1 U 159/00
Normen:
BGB § 249 S. 2 ; ZPO § 713 § 97 Abs. 1 § 708 Nr. 10 § 519 Abs. 3 Nr. 2 ;
Fundstellen:
OLGReport-Frankfurt 2002, 81
Vorinstanzen:
LG Wiesbaden, - Vorinstanzaktenzeichen 3 O 98/00

OLG Frankfurt/Main - Urteil vom 10.12.2001 (1 U 159/00) - DRsp Nr. 2002/5580

OLG Frankfurt/Main, Urteil vom 10.12.2001 - Aktenzeichen 1 U 159/00

DRsp Nr. 2002/5580

»Der Geschädigte hat keinen Anspruch auf Ersatz von über den Wiederbeschaffungswert seines beschädigten Fahrzeuges hinausgehenden Reparaturkosten, wenn er die Reparatur nicht tatsächlich in vollem Umfang ausführen läßt (§ 249 Satz 2 BGB).«

Normenkette:

BGB § 249 S. 2 ; ZPO § 713 § 97 Abs. 1 § 708 Nr. 10 § 519 Abs. 3 Nr. 2 ;

Entscheidungsgründe:

Die Berufung des Klägers hat keinen Erfolg.

Die Berufung ist unbegründet, soweit sie sich gegen die Abweisung der Klage auf Zahlung weiterer Reparaturkosten von 15.109,78 DM wendet. Den geltend gemachten Anspruch auf Zahlung weiterer Reparaturkosten hat das Landgericht im Ergebnis zu Recht verneint. Als Fahrzeugschaden kann der Kläger von den Beklagten nicht mehr als die bereits gezahlten 17.500,00 DM (Wiederbeschaffungswert 32.500 DM abzüglich Restwert 15.000 DM) verlangen. Dieser Betrag ist die zur Anschaffung eines gleichwertigen Ersatzfahrzeuges und damit zur Schadensbeseitigung in Form der Naturalrestitution gem. § 249 Satz 2 BGB erforderliche Summe. Die darüber hinaus gehenden fiktiv auf Gutachtenbasis geltend gemachten Reparaturkosten kann der Kläger hingegen nicht beanspruchen.