OLG Hamburg vom 20.12.1985
14 U 110/85
Normen:
AKB § 1 Abs. 2 ; BGB §§ 119, 133, 145 ff.;
Fundstellen:
VersR 1988, 258

OLG Hamburg - 20.12.1985 (14 U 110/85) - DRsp Nr. 1994/10099

OLG Hamburg, vom 20.12.1985 - Aktenzeichen 14 U 110/85

DRsp Nr. 1994/10099

1. Die vorläufige Deckung ist ein völlig selbständiger Vertrag und nicht lediglich eine Verschiebung des in § 1 Abs. 1 AKB bestimmten Zeitpunkts des Versicherungsbeginns. 2. Ein entsprechender Vertrag kommt daher durch Verwendung einer Deckungskarte einer Versicherungsgesellschaft durch den Versicherungsagenten im Rahmen der Zulassung des Fahrzeugs auch dann zustande, wenn gleichzeitig ein Versicherungsantrag an eine andere Versicherungsgesellschaft unterzeichnet wird. 3. In der Zusendung eines Versicherungsscheins liegt die Erklärung des Versicherers, für den aus dem Versicherungsschein hervorgehenden Zeitraum Deckungsschutz gewähren zu wollen. Eine derartige Erklärung kann der Versicherer nicht mit der Begründung anfechten, er sei davon ausgegangen, daß dem Versicherungsnehmer zuvor eine Dek(AB)kungskarte ausgehändigt worden sei.

Normenkette:

AKB § 1 Abs. 2 ; BGB §§ 119, 133, 145 ff.;