OLG Hamburg - Urteil vom 09.06.1950
1 U 67/50
Normen:
BGB § 459 Abs. 2 ;
Fundstellen:
VRS 2, 273

OLG Hamburg - Urteil vom 09.06.1950 (1 U 67/50) - DRsp Nr. 1994/10186

OLG Hamburg, Urteil vom 09.06.1950 - Aktenzeichen 1 U 67/50

DRsp Nr. 1994/10186

1. Erklärungen über den Treibstoffverbrauch, die bei den Kaufverhandlungen über ein Kraftfahrzeug abgegeben werden, sind im allgemeinen keine unverbindlichen Äußerungen, sondern Zusicherung einer Eigenschaft i.S.v. § Abs. 2 BGB. 2. Bei der Zusicherung von Eigenschaften begründen, anders als beim Vorliegen von Mängeln gemäß § 459 Abs. 1 BGB, auch nicht erhebliche Abweichungen, sofern sie nur nicht völlig unerheblich sind, die Verkäuferhaftung.

Normenkette:

BGB § 459 Abs. 2 ;
Fundstellen
VRS 2, 273