OLG Hamburg - Urteil vom 27.05.1970 (1 Ss 29/70) - DRsp Nr. 1994/10174
OLG Hamburg, Urteil vom 27.05.1970 - Aktenzeichen 1 Ss 29/70
DRsp Nr. 1994/10174
Steht ein siebenjähriger Junge auf dem rechten Gehweg 4,75 m vom Beginn eines Fußgängerüberweges mit der Brust in der Fahrtrichtung eines Kraftfahrers, der sich diesem Überweg nähert, so ist es zwar nicht unvorhersehbar, daß das Kind plötzlich und unachtsam auf den Fußgängerüberweg läuft, doch braucht der Kraftfahrer seine Geschwindigkeit von 37 km/h deswegen nicht weiter zu ermäßigen.