OLG Hamm vom 23.12.1985
20 W 64/85
Normen:
AUB § 3 Abs. 4;
Fundstellen:
VersR 1986, 761
ZfS 1986, 314
r+s 1986, 138

OLG Hamm - 23.12.1985 (20 W 64/85) - DRsp Nr. 1994/10717

OLG Hamm, vom 23.12.1985 - Aktenzeichen 20 W 64/85

DRsp Nr. 1994/10717

1. Eine alkoholbedingte Bewußtseinsstörung von Fußgängern wird von medizinischen Sachverständigen teilweise stets ab 1,5 o/oo, teilweise ohne Grenzwert nur dann angenommen, wenn im Einzelfall festzustellen ist, daß der Fußgänger alkoholbedingte nicht mehr in der Lage war, in der konkreten Verkehrssituation richtig zu reagieren und den auf ihn zukommenden Gefahren auszuweichen. 2. Alkoholtypisch (hier: 2,22 o/oo) ist es, wenn ein Fußgänger eine Straße ohne Anhalten und erneute Vergewisserung in der Straßenmitte überquert, ohne ein bereits dicht herangenahtes Auto zu bemerken.

Normenkette:

AUB § 3 Abs. 4;
Fundstellen
VersR 1986, 761
ZfS 1986, 314
r+s 1986, 138