OLG Hamm vom 26.10.1961
3 U 256/61
Normen:
BGB §§ 249, 254 Abs. 2;
Fundstellen:
ES Kfz-Schaden D-1/5
NJW 1962, 397

OLG Hamm - 26.10.1961 (3 U 256/61) - DRsp Nr. 1994/1979

OLG Hamm, vom 26.10.1961 - Aktenzeichen 3 U 256/61

DRsp Nr. 1994/1979

Bei der Mietwagenkosten-Erstattung wegen unfallbedingten Ausfalls eines Kraftwagens können Verzögerungen, die dadurch entstehen, daß der Betroffene eine angeforderte Stellungnahme des gegnerischen Haftpflichtversicherers zur Schadensfeststellung (Reparatur oder Ersatzwagen?) abwartet, zu seinen, des Betroffenen, Lasten gehen.

Normenkette:

BGB §§ 249, 254 Abs. 2;

Sachverhaltsdaten:

Der Kl. hat vorgetragen, er habe den Schaden unverzüglich der Versicherung gemeldet; diese habe die »Aufklärung des Schadens« übernommen und einen Sachverständigen mit der Besichtigung des Unfallwagens beauftragt; trotz wiederholter Anfragen und Hinweise darauf, daß Kosten für ein Mietfahrzeug aufliefen, habe er erst spät erfahren, daß der Sachverständige der Versicherung Totalschaden angenommen habe.