OLG Hamm - Beschluß vom 05.12.1974
5 Ss OWi 998/74
Normen:
StVO § 37 ;
Fundstellen:
VRS 49, 220

OLG Hamm - Beschluß vom 05.12.1974 (5 Ss OWi 998/74) - DRsp Nr. 1994/11044

OLG Hamm, Beschluß vom 05.12.1974 - Aktenzeichen 5 Ss OWi 998/74

DRsp Nr. 1994/11044

Ein Kraftfahrer muß bei Gelblicht der Ampel auch dann noch anhalten, wenn er sein Fahrzeug bei Normalbremsung - vor dem Erscheinen des roten Lichts - zwar nicht vor der Haltelinie oder einem entsprechenden Gebotsschild, wohl aber noch innerhalb der eigentlichen Kreuzung zum Stehen bringen kann. Das gilt entsprechend für durch Bauarbeiten hervorgerufene Engstellen, die an beiden Enden durch Lichtsignale gesichert sind.

Normenkette:

StVO § 37 ;
Fundstellen
VRS 49, 220