OLG Hamm - Beschluß vom 09.11.1973 (1 Ss OWi 1338/73) - DRsp Nr. 1994/11061
OLG Hamm, Beschluß vom 09.11.1973 - Aktenzeichen 1 Ss OWi 1338/73
DRsp Nr. 1994/11061
Ob eine Sicherungspflicht nach § 15StVO für einen Kraftfahrer besteht, dessen Pkw auf der Standspur der Autobahn zum Stehen gekommen ist, muß der Tatrichter nach den gegebenen Sicht- und Verkehrsverhältnissen im Einzelfall prüfen, da eine generelle, von den Umständen des Einzelfalles unabhängige Verpflichtung des Kraftwagenführers aus der bezeichneten Vorschrift nicht herzuleiten ist.