OLG Hamm - Beschluss vom 13.12.2001
3 Ss OWi 960/01
Normen:
StVO § 3 ; StPO § 267 § 344 ;
Fundstellen:
VRS 104, 312

OLG Hamm - Beschluss vom 13.12.2001 (3 Ss OWi 960/01) - DRsp Nr. 2002/2882

OLG Hamm, Beschluss vom 13.12.2001 - Aktenzeichen 3 Ss OWi 960/01

DRsp Nr. 2002/2882

»1. Allein der Umstand, dass der Verteidiger mit der Begründung der Rechtsbeschwerde seine Ausführungen nur gegen die verhängten Rechtsfolgen richtet, rechtfertigt in der Regel noch nicht, von einer nachträglichen Konkretisierung der Rechtsbeschwerde im Sinne einer Beschränkung auf den Rechtsfolgenausspruch auszugehen. 2. Im Falle der Geschwindigkeitsmessung durch Nachfahren sind in den Urteilsgründen in der Regel nicht nur die Länge der Messstrecke, der - ungefähre - Abstand zum vorausfahrenden Fahrzeug und die Höhe des Sicherheitsabschlages festzustellen, sondern auch die Orientierungspunkte, die die Schätzung des Abstandes zu dem vorausfahrenden Fahrzeug des Betroffenen ermöglicht haben.«

Normenkette:

StVO § 3 ; StPO § 267 § 344 ;

Gründe:

I.

Das Amtsgericht hat gegen den Betroffenen wegen fahrlässigen Überschreitens der nach Zeichen 274 zulässigen Höchstgeschwindigkeit eine Geldbuße von 300,- DM sowie ein Fahrverbot von einem Monat Dauer verhängt.