OLG Hamm - Beschluß vom 17.08.1972
4 Ss OWi 776/72
Normen:
StVO § 5 Abs. 6 Satz 1;
Fundstellen:
NJW 1972, 2096
VRS 44, 462

OLG Hamm - Beschluß vom 17.08.1972 (4 Ss OWi 776/72) - DRsp Nr. 1994/11088

OLG Hamm, Beschluß vom 17.08.1972 - Aktenzeichen 4 Ss OWi 776/72

DRsp Nr. 1994/11088

1. Es it an der zu § 10 Abs. 1 Satz 3 StVO a.F. ergangenen Rechtsprechung festzuhalten, daß die ordnungswidrige Geschwindigkeitserhöhung beim Überholtwerden nach § 5 Abs. 6 Satz 1 StVO a.F. auch fahrlässig begangen werden kann. 2. Regelmäßig ist der Kraftfahrer von einer Geschwindigkeitserhöhung nicht verpflichtet, sich durch Rückschau zu vergewissern, ob ein anderes Fahrzeug gerade im Überholen begriffen ist. Dies wird in der Regel für ihn erkennbar sein, wenn sich der Höhe nach wahrnehmbare Aufbauten des überholenden Kraftfahrzeugs nicht unwesentlich neben ihm und somit nicht nur im äußersten, verschwommen seitlichen Gesichtsfeld befinden 1).

Normenkette:

StVO § 5 Abs. 6 Satz 1;

Hinweise:

1) Im Anschluß an BayObLG v. 27.10.1967, VRS 35, 61 = NJW 1969, 565 = DAR 1973, 140

Fundstellen
NJW 1972, 2096
VRS 44, 462