OLG Hamm - Beschluss vom 21.12.2001
2 Ss OWi 1062/01
Normen:
StVO § 3 ; StPO § 267 ;

OLG Hamm - Beschluss vom 21.12.2001 (2 Ss OWi 1062/01) - DRsp Nr. 2002/3896

OLG Hamm, Beschluss vom 21.12.2001 - Aktenzeichen 2 Ss OWi 1062/01

DRsp Nr. 2002/3896

»Zum erforderlichen Umfang der tatrichterlichen Feststellungen bei einer durch Nachfahren zur Nachzeit ermittelten Geschwindigkeitsüberschreitung«

Normenkette:

StVO § 3 ; StPO § 267 ;

Gründe:

I.

Das Amtsgericht Recklinghausen hat gegen den Betroffenen wegen fahrlässiger Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit nach den §§ 41 Abs. 2 (Zeichen 274), 49 StVO i. V. m. § 24 StVG eine Geldbuße in Höhe von 937, 50 DM festgesetzt und außerdem ein Fahrverbot von drei Monaten verhängt (§ 25 StVG).

Dazu hat das Amtsgericht folgende tatsächliche Feststellungen getroffen:

"Am 12. 4. 2001 befuhr der Betroffene mit dem Pkw DB, polizeiliches Kennzeichen, die BAB A 43 in Fahrtrichtung Wuppertal. Auf dieser Strecke befinden sich bei Kilometer 41,200 ein 100 km/h, bei Kilometer 40,750 und 40,200 jeweils ein 80 km/h-Geschwindigkeits-Begrenzungsschild gem. § 41 (Z 274) StVO). Bei Kilometer 39,960 wird diese Geschwindigkeitsbegrenzung aufgehoben.

Bereits 12 bis 15 Kilometer vor dieser Messstelle fiel den Polizeibeamten, die mit dem Funkstreifenwagen MS-3643, justiert bis 20.12.2001, unterwegs waren, das Fahrzeug des Betroffenen auf.