OLG Hamm - Beschluß vom 24.10.1969
2 Ws OWi 193/69
Normen:
OWiG § 74 ;
Fundstellen:
VRS 38, 72

OLG Hamm - Beschluß vom 24.10.1969 (2 Ws OWi 193/69) - DRsp Nr. 1994/11125

OLG Hamm, Beschluß vom 24.10.1969 - Aktenzeichen 2 Ws OWi 193/69

DRsp Nr. 1994/11125

1. Bleibt der Betroffene in der Hauptverhandlung ohne Entschuldigung aus, so muß der Einspruch gegen den Bußgeldbescheid nicht verworfen werden. Im Gegensatz zu der Regelung des § 412 StPO hat der Richter nach § 74 OWiG verschiedene Möglichkeiten, das Verfahren abzuschließen oder zu fördern. 2. Welche dieser Möglichkeiten der Richter wählt, steht in seinem pflichtgemäßen Ermessen.

Normenkette:

OWiG § 74 ;
Fundstellen
VRS 38, 72