OLG Hamm - Beschluß vom 26.11.1974
5 Ws 189/74
Normen:
StPO § 111a Abs. 2 ;
Fundstellen:
VRS 49, 111

OLG Hamm - Beschluß vom 26.11.1974 (5 Ws 189/74) - DRsp Nr. 1994/11045

OLG Hamm, Beschluß vom 26.11.1974 - Aktenzeichen 5 Ws 189/74

DRsp Nr. 1994/11045

Hat der verurteilte Angeklagte Berufung eingelegt, so führt der kalendermäßige Ablauf der vom Amtsgericht verhängten Sperrfrist nicht ohne weiteres zur Aufhebung der vorläufigen Entziehung der Fahrerlaubnis nach § 111a Abs. 2 StPO. Vielmehr ist die Frage von wesentlicher Bedeutung, wie der bisherige Vollzug der Maßnahme voraussichtlich auf den Täter gewirkt hat. Dafür sind alle in Betracht kommenden Gesichtspunkte, auch die gesamte Zeitdauer seit der Beschlagnahme des Führerscheins, angemessen zu berücksichtigen.

Normenkette:

StPO § 111a Abs. 2 ;

Hinweise:

So auch LG Marburg v. 12.8.1976, NJW 1977, 771; OLG Schleswig v. 2. 2.1977, DAR 1977, 193 = VRS 58, 121; OLG Karlsruhe v. 24.5.1977, MDR 1977, 948.

Fundstellen
VRS 49, 111