OLG Hamm - Urteil vom 02.12.1982
28 U 79/83
Normen:
BGB § 459 Abs. 2, § 462 ;
Fundstellen:
DAR 1983, 357
VersR 1984, 292

OLG Hamm - Urteil vom 02.12.1982 (28 U 79/83) - DRsp Nr. 1994/10832

OLG Hamm, Urteil vom 02.12.1982 - Aktenzeichen 28 U 79/83

DRsp Nr. 1994/10832

1. In der Angabe "fabrikneu" in einer Werbeanzeige für Personenkraftwagen ist die Zusicherung einer Eigenschaft zu sehen. Diese Zusicherung gilt für einen Kaufvertrag, den ein Kunde abschließt, der durch die Anzeige mit dem Händler in Verbindung gekommen ist, auch wenn sie bei den Vertragsverhandlungen nicht wiederholt und auch nicht in die Vertragsurkunde aufgenommen wird. 2. Ein Kraftfahrzeug, das nach der Herstellung bis zum Verkauf mindestens 18 Monate "auf Halde" gestanden hat, ist nicht fabrikneu.

Normenkette:

BGB § 459 Abs. 2, § 462 ;

Hinweise: