OLG Hamm - Urteil vom 06.12.1991
20 U 228/91
Normen:
AKB § 7 I Abs. 2 S. 3, § 12 Abs. 1 IIe; AKB § 7 I Abs. 2 S. 3, § 7 V; StGB § 142 ; VVG § 61 ;
Fundstellen:
NJW-RR 1992, 925
NZV 1992, 240
VersR 1993, 90
r+s 1993, 247

OLG Hamm - Urteil vom 06.12.1991 (20 U 228/91) - DRsp Nr. 1994/10475

OLG Hamm, Urteil vom 06.12.1991 - Aktenzeichen 20 U 228/91

DRsp Nr. 1994/10475

A. 1.a) § 7 I Abs. 2 S. 3 AKB begründet keine über § 142 StGB hinausgehende Wartepflicht. 1.b) Wenn nicht nachweislich zumindest bedingter Vorsatz bezüglich des Fremdschadens vorliegt, ist der Tatbestand des § 142 StGB in subjektiver Hinsicht nicht erfüllt und damit eine Verletzung der Aufklärungspflicht des § 7 I Abs. 2 S. 3 AKB nicht gegeben (Verletzung hier verneint wegen der "nicht unglaubhaften Möglichkeit", daß der VersNehmer den Schaden an einer Hecke am Straßenrand überhaupt nicht in Erwägung gezogen hat). 1.c) Auch ein Unfallschaden an dem selbst gesteuerten geleasten Kfz ist ein Fremdschaden, der grundsätzlich die Wartepflicht des § 142 StGB auslöst. Eine Wartepflicht entfällt jedoch, wenn der Leasinggeber kein Interesse an der Aufklärung am Unfallort hat. Eine solche Vermutung ist berechtigt, wenn der Leasingnehmer ohnehin für jeden Schaden, auch bei Zufall, einzustehen hat. 2. Ein alkoholtypischer Unfallablauf (Geradeausfahren in einer Linkskurve) genügt nicht für den Nachweis grob fahrlässiger Herbeiführung des Unfalls, wenn nicht bewiesen ist und durch weitere Indizien auch nicht zu erhärten ist, daß der Vers.Nehmer Alkohol getrunken hatte (hier: Nachfahrt bei Dunkelheit und Regen und schmaler Fahrbahn). B. 1. § 7 AKB begründet keine über § 142 StGB hinausgehende Wartepflicht nach einem Unfall.