OLG Hamm - Urteil vom 12.10.1961
2 Ss 1129/61
Normen:
StGB § 142 ;
Fundstellen:
VRS 23, 105

OLG Hamm - Urteil vom 12.10.1961 (2 Ss 1129/61) - DRsp Nr. 1994/11154

OLG Hamm, Urteil vom 12.10.1961 - Aktenzeichen 2 Ss 1129/61

DRsp Nr. 1994/11154

1. Stehen der Geschädigte und der Unfallverursacher zueinander in einem nahen Verwandtschaftsverhältnis, dann liegt im Regelfall die Annahme nahe, daß der Geschädigte von vornherein an einer Beweissicherung im Wege polizeilicher Feststellungen am Unfallort überhaupt nicht interessiert ist. 2. Ob ein Feststellungsinteresse tatsächlich nicht bestanden hat, hängt von den Gesamtumständen des Einzelfalls ab. Einen ausdrücklich oder stillschweigend erklärten Verzicht zu verlangen, hält der Senat für zu eng.

Normenkette:

StGB § 142 ;

Hinweise:

Vgl. auch OLG Neustadt/Weinstr. v. 25.11.1959, DAR 1960, 141 = VerkBl 1960, 215 = NJW 1960, 1482 = JR 1960, 353 (Feststellungspflicht verneint bei unbedeutender Beschädigung eines vor dem Hause abgestellten Fahrzeugs eines Nachbarn zur Nachtzeit)

Fundstellen
VRS 23, 105