OLG Hamm - Urteil vom 13.12.1982
3 U 113/82
Normen:
BGB § 823, § 847 ;
Fundstellen:
DfS Nr. 1993/383
Vorinstanzen:
LG Essen, vom 03.12.1981 - Vorinstanzaktenzeichen 8 O 459/79

OLG Hamm - Urteil vom 13.12.1982 (3 U 113/82) - DRsp Nr. 1996/973

OLG Hamm, Urteil vom 13.12.1982 - Aktenzeichen 3 U 113/82

DRsp Nr. 1996/973

DM 3000 Schmerzensgeld wegen eines ärztlichen Behandlungsfehlers (hier: rechtswidrige Operation mangels Einwilligung) für die Entfernung des linken Ovar (Eierstock). 29 Jahre alte Frau.

Auf die Berufung der Klägerin wird - unter Zurückweisung des, Rechtsmittels im Übrigen - das am 3. Dezember 1981 verkündete Urteil der 8. Zivilkammer des Landgerichts Essen so abgeändert:

Die Beklagten werden verurteilt, als Gesamtschuldner an die Klägerin ein Schmerzensgeld von 3000 DM zu zahlen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Von den Kosten des Rechtsstreits tragen die Klägerin 8/9 und die Beklagten 1/9.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Normenkette:

BGB § 823, § 847 ;

Tatbestand:

Die am 14. April 1944 geborene Klägerin ist Sportlehrerin. Sie verspürte im Jahre 1973 neben Menstruationsbeschwerden Schmerzen im Unterleib. Daraufhin begab sie sich in das von der Beklagtet zu 1) getragene Krankenhaus wo sie von dem - inzwischen verstorbenen - Beklagten zu 2) untersucht wurde. Er stellte einen Tumor am linken Eierstock fest. Dieser wurde mittels einer Laparotomie am 9. November 1973 entfernt, er war gutartig. Bei der Operation wurde eine Endometriose (Wucherung der Gebärmutterschleimhaut) an mehreren Stellen außerhalb des Uterus festgestellt.