OLG Hamm - Urteil vom 15.08.1969
1 Ss 603/69
Normen:
StGB § 240 ;
Fundstellen:
DAR 1969, 274
VRS 37, 360
VerkMitt 1969, 83

OLG Hamm - Urteil vom 15.08.1969 (1 Ss 603/69) - DRsp Nr. 1994/11127

OLG Hamm, Urteil vom 15.08.1969 - Aktenzeichen 1 Ss 603/69

DRsp Nr. 1994/11127

1. Der Einsatz des Kraftfahrzeugs, um einen Fußgänger, der eine Parklücke streitig macht, zu vertreiben, ist nicht grundsätzlich und unter allen Umständen als strafbare Nötigung anzusehen. Es kommt vielmehr auf die Fallgestaltung im einzelnen an. 2. Eine Parklücke ist erst dann vorhanden, wenn der betreffende Platz der Verkehrsfläche für die Abstellung eines Kraftwagens frei ist. Den Vorrang zur Benutzung hat daher nicht der Kraftfahrer, der als erster bemerkt, daß alsbald eine Parklücke entstehen werde, sondern derjenige, der die neu entstandene Parklücke als erster mit seinem Fahrzeug erreicht.

Normenkette:

StGB § 240 ;

Hinweise: