OLG Hamm - Urteil vom 18.12.1989
6 U 74/89
Vorinstanzen:
LG Essen, vom 22.12.1988 - Vorinstanzaktenzeichen 6 O 431/88

OLG Hamm - Urteil vom 18.12.1989 (6 U 74/89) - DRsp Nr. 2011/7903

OLG Hamm, Urteil vom 18.12.1989 - Aktenzeichen 6 U 74/89

DRsp Nr. 2011/7903

Auf die Berufung des Klägers wird das am 22. Dezember 1988 verkündete Urteil der 6. Zivilkammer des Landgerichts Essen abgeändert:

Die Beklagten werden verurteilt, als Gesamtschuldner an den Kläger

1. weitere 2.700,74 DM nebst 4 % Zinsen seit dem 30.08.1988

2. ein weiteres Schmerzensgeld von 1.500 DM nebst 4 % Zinsen seit dem 20.09.1988 zu zahlen

Von den Kosten der ersten Instanz tragen die Kläger 1/10, die Beklagten 9/10.

Die Kosten der zweiten Instanz werden den Beklagten auferlegt.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Es beschwert die Beklagten in Höhe von 4.200,74 DM.

Entscheidungsgründe:

I. Der Kläger verlangt von den Beklagten Ersatz seines materiellen und immateriellen Schadens aus Anlass eines Verkehrsunfalls vom 21.05.1988 gegen 16.10 Uhr in xxx auf der Kreuzung xxx. Der Kläger befuhr zur Unfallzeit mit seinem Pkw die xxx in nördlicher Richtung, um die Kreuzung mit dem xxx und der xxx unter Beibehaltung seiner Fahrtrichtung zu überqueren. Zur selben Zeit fuhr der Beklagte zu 1) mit seinem Pkw auf der xxx in Gegenrichtung, um auf der Kreuzung nach links in den xxx einzubiegen. Dabei beachtete er nicht die Vorfahrt des Klägers, so dass die Fahrzeuge im Kreuzungsbereich zusammenstießen.